Beliebte Posts
-
Patientenfreundliche Therapien in Sicht Von Bettina Wick-Urban Bislang sind Beta-Interferone und Glatiramer (Copaxone ® ) bei der Behand...
-
Ermutigende Ergebnisse einer Phase Ib/IIa Studie MS: Erste Erfolge für Stammzelltransplantation 23.02.09 - Eine aktuell veröffentlichte S...
-
LANCET: Schuppenflechte-Medikament mildert Multiple-Sklerose-Schübe Dr. Jose...
-
06.04.2011 - (idw) Krankheitsbezogenes Kompetenznetz Multiple Sklerose KKNMS-Forscher weisen Behandlungseffekte auch im Liquor nach Münc...
-
Multiple Sklerose Das Leben meistern. Maximalian Dorner Alle sind behindert. Andrea Zapla Außer mir Vera Jacoby Lust am Leben
-
MS Wissenschaft geht mit Gedanken-Flipper an Bord auf Fahrt Mittwoch, 15. Juni 2011 Flipper-Exponat: "Zuckend zocken – ...
-
Multiple Sklerose durch venöse Störung? Daran gibt es immer mehr Zweifel MS-Patienten haben einen abnormen venösen Blutfluss im Gehirn - d...
-
http://www.pharmazeutische-zeitung.de/?id=43651 Chatroom 2014 EDSS 7,5 KRANKHEITSVERLAUF Das Auftreten von einem...
Freitag, 23. Januar 2009
Klage auf Versorgung mit "Speedy-Tandem"
Kein Anspruch auf motorgestützte Rollstuhl-Fahrrad-Kombination
Die Benutzung einer motorgestützten Rollstuhl-Fahrrad-Kombination dient nicht der Befriedigung der allgemeinen Grundbedürfnisse. Ein querschnittsgelähmter Versicherter der GKV hat daher keinen Anspruch auf Versorgung mit einer motorgestützten Rollstuhl-Fahrrad-Kombination. Dies entschied das Landessozialgericht Baden Württemberg mit Urteil vom 11.11.2008 (nicht rechtskräftig).
Klage auf Versorgung mit "Speedy-Tandem"
Die 1969 geborene Klägerin war bei der Beklagten krankenversichert. Infolge einer Querschnittslähmung war sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Beklagte versorgte die Klägerin seit 2007 mit einem Elektrorollstuhl.
Im Juli 2007 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden Verordnung die Gewährung eines sogenannten „Speedy-Tandems“. Das „Speedy-Tandem“ ist ein speziell ausgerüstetes Fahrrad, an das der Rollstuhl über eine Stange angekoppelt werden kann. Im GKV-Hilfsmittelverzeichnis ist das Speedy-Tandem aufgeführt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.08.2007 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2007 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin vom 02.11.2007 wies das Sozialgericht Karlsruhe am 08.04.2008 mit Gerichtsbescheid ab.
Die Berufung der Klägerin vom 24.04.2008 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.11.2008 als unbegründet ab.
Anspruch auf "Basisausgleich" im räumlichen Nahbereich
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die zulässige Berufung der Klägerin als unbegründet ab. Das Sozialgericht Karlsruhe habe die Klage zurecht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer motorunterstützten Rollstuhl-Fahrrad-Kombination habe.
Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um eine Behinderung auszugleichen.
In Bezug auf die Klägerin komme lediglich der Ausgleich im Bereich der körperlichen Fortbewegung in Betracht. Ein Ausgleich im Bereich der körperlichen Fortbewegung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur als „Basisausgleich“ für den räumlichen Nahbereich zu gewähren.
In Bezug auf die körperliche Fortbewegung im räumlichen Nahbereich sei die Klägerin mit dem vorhandenem Elektrorollstuhl ausreichend versorgt. Die Klägerin begehre über einen „Basisausgleich“ hinaus, derart versorgt zu werden, dass sie einem Gesunden auch im Bereich des Fahrradfahrens gleichgestellt werde. Dies überschreite den Bereich des Ausgleichs von Behinderungen im Bereich der Grundbedürfnisse, den allein die Beklagte schulde. Das Grundbedürfnis der Klägerin, sich einen gewissen körperlichern Freiraum zu erschließen, umfasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht das Radfahren.
Auch die Tatsache, dass die Klägerin ihren Elektrorollstuhl wegen des hügeligen Umlandes ihrer Wohnung nur eingeschränkt selbstständig nutzen könne, führe zu keinem Anspruch auf Versorgung mit einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Besonderheiten des Wohnumfelds eines Versicherten auszugleichen.
Auch die Aufnahme des Speedy-Tandems in das Hilfsmittelverzeichnis begründe keinen Anspruch auf Versorgung.
Die besondere Bedeutung gemeinsamer Familienausflüge als Faktor für die soziale Integration und Kommunikation des Behinderten begründe im Fall der Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Speedy-Tandem. Das Bundessozialgericht habe derartige Versorgungsansprüche nur bei Versicherten im Kinder- und Jugendalter anerkannt. Diese seien aufgrund der besonderen Bedeutung sozialer und sonstiger Kontakte während des Heranwachsens auf eine besondere Integration in die Familie angewiesen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung, dass 37. Lebensjahr bereits vollendet habe, lasse sich diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Zudem bestünden andere Möglichkeiten des gemeinsamen Familienlebens, wie Beispielsweise Ausfahrten mit dem Auto.
SG Karlsruhe, Bescheid v. 08.04.2008, Az. S 3 KR 5313/07
LSG B-W, Urteil v. 11.11.2008, Az. L 11 KR 1952/08
(Text: Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf)
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen